Titel: Non-Fungible Tokens (NFTs) und geistiges Eigentum
FakultÀt: Recht
Verantwortlicher: Prof. Dr. Bruno Pasquier
Autorin: Christina Joller
Veröffentlichung: Artikel in einer juristischen Fachzeitschrift, eventuell Thema der Dissertation
Ziele: In Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Daniel Kraus, ordentlicher Professor fĂŒr Innovationsrecht an der UniversitĂ€t NeuchĂątel, werden rechtliche Fragen untersucht, die durch die neue Technologie der Non-Fungible Tokens (NFTs) aufgeworfen werden. Ziel ist es zunĂ€chst, einen Bericht zu verfassen, der sich mit den Problemen befasst, die NFTs im Recht des geistigen Eigentums mit sich bringen. In einer zweiten Phase plant Christina Joller eine Doktorarbeit zum Thema NFTs im Privatrecht, fĂŒr die die Einreichung eines Förderantrags vorgesehen ist.
Non-Fungible Tokens (NFTs) und geistiges Eigentum
Was die Aufmerksamkeit der Ăffentlichkeit auf sich zog, war nicht nur der exorbitante Verkaufspreis, sondern vor allem das Verkaufsobjekt selbst: Der KĂ€ufer zahlte diese Summe fĂŒr eine digitale Datei mit speziellen Eigenschaften! Das Werk von Beeple wurde in Form eines «Non Fungible Token» (NFT) verkauft. Ein NFT ist ein einzigartiger digitaler Jeton, der mit einem digitalen oder physischen Inhalt, wie beispielsweise einem Picasso-GemĂ€lde, verknĂŒpft ist. Wie das Picasso-GemĂ€lde, mit dem es in Verbindung gebracht werden kann, ist das NFT einzigartig und daher nicht fĂ€lschbar. NFTs wurden erfunden, um Einzigartigkeit in der digitalen Welt zu schaffen. Im Prinzip kann eine digitale Datei unendlich hĂ€ufig kopiert werden, so dass ihr Original in der Menge der Kopien verschwindet. Das Ziel von NFTs ist es, dieses Problem durch die Schaffung eines einzigartigen Jetons zu lösen.
Allerdings werfen NFTs zahlreiche juristische Fragen auf. Ăber welche Rechte muss die Entwicklerin bzw. der Entwickler eines NFT verfĂŒgen, um einen digitalen Jeton erstellen und ĂŒbertragen zu können? Ist nur die Urheberin bzw. der Urheber eines Werks autorisiert, einen NFT zu erstellen? Oder anders gefragt: Verletzt die Erstellung eines NFT durch eine Dritte oder einen Dritten die Urheberrechte? Auch ist fraglich, welche Rechte die KĂ€uferin bzw. der KĂ€ufer eines NFT erwirbt. Wird sie oder er EigentĂŒmer/in des Kunstwerkes, so wie dies einige NFT-BefĂŒrworter behaupten? Letztere Annahme mag zweifelhaft erscheinen, da insbesondere nach Schweizer Recht ein Eigentumsrecht nur in Verbindung mit physischen Objekten besteht. Doch wie sieht das bei den Rechten am geistigen Eigentum aus? Die KĂ€uferin oder der KĂ€ufer eines NFT muss das mit dem NFT verknĂŒpfte digitale Kunstwerk sichtbar machen können, wenn sie oder er es nutzen möchte. Nun wird aber nach Schweizer Recht bei einem Verkauf eines Kunstwerks nicht automatisch ein Recht am geistigen Eigentum ĂŒbertragen, unabhĂ€ngig davon, ob es sich um ein physisches oder digitales Kunstwerk handelt.
Die technische Entwicklung stellt uns vor immer neue juristische Herausforderungen. VerfĂŒgt das aktuell geltende Recht ĂŒber die erforderlichen Instrumente, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit NFTs zu bewĂ€ltigen?