Die Militärjustiz ist eine traditionelle Institution, die in vielen Ländern aufrechterhalten wird, in erster Linie um die Anforderungen im Zusammenhang mit der militärischen Aktivität sowie mit der zunehmenden Komplexität und Spezialisierung in verschiedenen Bereichen der Verteidigung zu erfüllen. Auch wenn die Existenz der Militärjustiz häufig in den Mittelpunkt der politischen Debatte gestellt wird, wurde sie nie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten, sofern das eingeführte System von allen im internationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien begleitet wird.
Ausgenommen von den Bemühungen zur Vereinheitlichung der 29 Strafprozessgesetze in der Schweiz, die zum Inkrafttreten der Schweizer Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 geführt haben, hat der Militärstrafprozess von 1977 (seit 1. Januar 1980 in Kraft!) nicht das gewünschte «Lifting» erhalten. Seine Schwachstellen und Lücken machen seine Anwendung und das Verstehen der Regelungen der Militärjustiz schwierig und zwingen die Justizbehörden (und die Parteien), auf Auslegungen und Analogien zurückzugreifen. Sicherlich haben die Reorganisation der Militärjustiz (2018) und die Reform der Rechte der Geschädigten (2019) die strukturelle Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden sichergestellt und die Rechte der Geschädigten im Militärprozess deutlich gestärkt, allerdings konnten diese beiden Revisionen die zahlreichen verbliebenen normativen und textuellen Lücken nicht beseitigen. Leider scheint eine Modernisierung des Militärgesetzes auf die lange Bank geschoben worden zu sein.