Es wird die zentrale Frage untersucht, in welchem Verhältnis in einem Zivilprozess die materielle Wahrheit zur formellen Wahrheit steht respektive ob sich die grundlegende Idee der unterstützenden Funktion des Prozessrechts in der Gerichtspraxis widerspiegelt oder ob das Prozessrecht teilweise gar das materielle Recht dominiert.
Einer der Leitgedanken der eidgenössischen Zivilprozessordnung war der Grundsatz: «Wer Recht hat, soll auch Recht bekommen». Prozessrecht sei dienendes Recht und soll das materielle Recht verwirklichen und durchsetzen. Die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienende Funktion des Prozessrechts hat sich sodann auch in der Rechtsprechung etabliert.
In einem Zivilprozess bedeutet jedoch (materiell) recht zu haben nicht, auch (formell) recht zu bekommen; die materielle Wahrheit steht in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zur formellen Wahrheit. Die Aufteilung der den Parteien obliegenden der Beweis- und Behauptungslast wird grundsätzlich im materiellen Recht geregelt. Grundsätzlich gilt im Zivilprozess nach Art. 55 Abs. 1 ZPO die Verhandlungs- und. Tatsachenbehauptungen müssen von den Parteien behauptet werden. Weiter müssen die Parteien zu jeder Tatsachenbehauptung mit ihr zusammenhängende und passend zugeordnete taugliche Beweismittel offerieren. Sodann müssen Tatsachenbehauptungen genügend substantiiert erfolgen, damit sie vom Gericht entsprechend berücksichtigt werden. Aus zeitlicher Sicht müssen substantiierte Tatsachenbehauptungen Beweismittel aufgrund der Eventualmaxime rechtzeitig in den Prozess eingebracht werden.
Es wird die zentrale Frage untersucht, in welchem Verhältnis die materielle Wahrheit zur formellen Wahrheit steht respektive ob sich die grundlegende Idee der unterstützenden Funktion des Prozessrechts in der Gerichtspraxis widerspiegelt oder ob das Prozessrecht teilweise gar das materielle Recht dominiert.